(1) Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1. der Fortbildungspass vorgelegt wurde und
2. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde.
(2) Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1. der Fortbildungspass vorgelegt wurde,
2. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
3. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 73 Abläufe der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen
…einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 71 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.…
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