§ 7 Lehrtätigkeit
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte im Rahmen von praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.
Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern sowie Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte,
2. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des theoretischen Unterrichts und der Prüfungen in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht und
3. pädagogische Betreuung der Modulteilnehmer.
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