§ 68 Krankenanstaltenpraktikum – Venenzugang und Infusion
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
(1) Im Rahmen des Praktikums in einer Krankenanstalt sind die theoretischen Lehrinhalte der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer gewährleistet sein muss.
(2) Die organisatorische und zeitliche Einteilung des Praktikums ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
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