§ 66 Theoretische Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen
In Kraft seit 13. September 2003
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San-AV
Gliederung
5. Abschnitt Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen
§ 66 Theoretische Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen
Im Rahmen der theoretischen Ausbildungen sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer gemäß den Anlagen 6 bzw. 7 zu vermitteln.
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