§ 66 Theoretische Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
Im Rahmen der theoretischen Ausbildungen sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer gemäß den Anlagen 6 bzw. 7 zu vermitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden