§ 52 Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde,
2. die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und
3. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
Rückverweise
San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 54 Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – NFS
…einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 52 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.…