§ 47 Beurteilung der praktischen Ausbildung – NFS
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
San-AV
Gliederung
4. Abschnitt Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS)
§ 47 Beurteilung der praktischen Ausbildung – NFS
(1) Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß § 46 Abs. 5 unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu übermitteln.
(2) Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind durch die Modulleitung mit den Beurteilungsstufen
1. “bestanden” oder
2. “nicht bestanden”
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
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