§ 43 Theoretische Ausbildung – NFS
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
San-AV
Gliederung
4. Abschnitt Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS)
§ 43 Theoretische Ausbildung – NFS
Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer gemäß der Anlage 5 zu vermitteln.
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