(1) Die Ausbildung zum Notfallsanitäter umfasst
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden,
2. eine praktische Ausbildung in Notarztsystemen einschließlich Notarzteinsatzfahrzeugen im Mindestumfang von 280 Stunden, wovon 120 Stunden in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt absolviert werden können, sowie
3. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 40 Stunden.
(2) Die Modulleitung hat
1. den Stundenumfang des Praktikums in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt,
2. den Stundenumfang der praktischen Ausbildung in Notarztsystemen einschließlich Notarzteinsatzfahrzeugen sowie
3. allfällige Voraussetzungen hinsichtlich der Absolvierung theoretischer Lehrinhalte, die vor Beginn der praktischen Ausbildung zu erfüllen sind,
festzusetzen.
Rückverweise
San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 9 Modulordnung
…§ 11 Abs. 3, welche zusätzlichen Unterrichtsfächer vor Beginn der praktischen Ausbildung zu absolvieren sind und 3. Beschlüsse der Modulleitung gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 betreffend Voraussetzungen hinsichtlich der Absolvierung theoretischer Lehrinhalte, die vor Beginn der praktischen Ausbildung zu erfüllen sind. (4) Die Modulordnung…