§ 39 Zwischenprüfung – Verkürzte Ausbildung – RS
In Kraft seit 13. September 2003
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San-AV
Gliederung
3. Abschnitt Verkürzte Ausbildungen zum Rettungssanitäter (RS)
§ 39 Zwischenprüfung – Verkürzte Ausbildung – RS
Mediziner und Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Absolvierung der Zwischenprüfung vor Beginn der praktischen Ausbildung verpflichtet.
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