§ 39 Zwischenprüfung – Verkürzte Ausbildung – RS
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
Mediziner und Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Absolvierung der Zwischenprüfung vor Beginn der praktischen Ausbildung verpflichtet.
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