§ 38 Anrechnung von Sonderaus- und Weiterbildungen – RS
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. einer Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
2. einer Weiterbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich absolviert wurden, insoweit auf die verkürzte Ausbildung gemäß § 37 anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
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