(1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu beurteilen ist.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
1. “sehr gut” (1),
2. “gut” (2),
3. “befriedigend” (3),
4. “genügend” (4),
5. “nicht genügend” (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “sehr gut” bis “genügend” (1 bis 4) gegeben.
Rückverweise
San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 29 Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
…1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 28 ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen. (2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden…