§ 24 Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – RS
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1. die gesamte theoretische Ausbildung einschließlich der Zwischenprüfung und
2. die praktische Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden.
Rückverweise
San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 26 Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – RS
…einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 24 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.…