§ 23 Kommissionelle Abschlussprüfung – RS
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
San-AV
Gliederung
2. Abschnitt Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS)
§ 23 Kommissionelle Abschlussprüfung – RS
(1) Nach Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten als Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in Form von drei mündlichen Teilprüfungen abzulegen.
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