§ 21 Beurteilung der praktischen Ausbildung – RS
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
(1) Modulteilnehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen gemäß § 20 Abs. 5 unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen praktischen Ausbildung dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu übermitteln.
(2) Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind durch die Modulleitung mit
1. “bestanden” oder
2. “nicht bestanden”
zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist bei der Beurteilungsstufe “bestanden” gegeben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden