§ 13 Theoretische Ausbildung – RS
In Kraft seit 13. September 2003
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San-AV
Gliederung
2. Abschnitt Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS)
§ 13 Theoretische Ausbildung – RS
Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer gemäß der Anlage 1 zu vermitteln.
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