§ 122 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
(1) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 57 SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 27 auszustellen.
(2) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 58 SanG erfüllen und die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen haben, ist gemäß dem Muster der Anlage 28 auszustellen.
(3) Eine Bestätigung für Personen, die die Voraussetzungen des § 59 SanG erfüllen und deren entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgreich überprüft wurden, ist gemäß dem Muster der Anlage 29 auszustellen.
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