§ 110 Verkürzte Ausbildung für Mediziner – Berufsmodul
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(1) Die verkürzte Ausbildung im Berufsmodul für Mediziner umfasst die in der Anlage 10 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
(2) Für die Durchführung der verkürzten Ausbildung im Berufsmodul für Mediziner gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Abschnittes.
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