BundesrechtVerordnungenSanitäter-Ausbildungsverordnung§ 102

§ 102Durchführung der theoretischen Ausbildung – Berufsmodul

In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date

(1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 9 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegte Qualifikation verfügen und vom Modulleiter bestellt sind.

(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.

Rückverweise