Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern (§ 91a SPG) gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt.
Rückverweise
RSB-EntschädigungsV · Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung
§ 2
…Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in § 1 festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.…
§ 4
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Pauschalsätze der Entschädigung…