§ 5 Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden
In Kraft seit 10. November 2020
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Für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zum Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 3 Abs. 1 gelten die Festlegungen der Anlage 2 .
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