§ 14 Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister
In Kraft seit 10. November 2020
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RnV
Gliederung
3. Hauptstück Schutz vor Radon am Arbeitsplatz
3. Abschnitt Schutz vor Radon bei effektiven Dosen über sechs Millisievert pro Jahr
§ 14 Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister
(1) Die ermächtigte Überwachungsstelle hat die Daten gemäß Anlage 5 Abschnitt A und B an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
(2) Bei Überschreitung der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Grenzwerte sind die Ergebnisse der Dosisermittlung unverzüglich zu übermitteln, ansonsten spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes.
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