BundesrechtVerordnungenRadonschutzverordnung3. Hauptstück Schutz vor Radon am Arbeitsplatz3. Abschnitt Schutz vor Radon bei effektiven Dosen über sechs Millisievert pro Jahr§ 14

§ 14Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister

In Kraft seit 10. November 2020
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