RLV
Gliederung
III. Abschnitt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung
§ 9 Begründungen zur Voranschlagsvergleichsrechnung
(1) Zur Voranschlagsvergleichsrechnung sind die Ergebnisse von den haushaltsleitenden Organen für ihren gesamten Wirkungsbereich und von den geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe für ihren Bereich entsprechend der Gliederung des Bundesvoranschlages nach Voranschlagsansätzen zu begründen und dem Rechnungshof vorzulegen. Inwieweit hiebei die anweisenden Organe mitzuwirken haben, bestimmen die haushaltsleitenden Organe.
(2) In den Begründungen sind jedenfalls die Unterschiede zwischen den Jahresvoranschlagsbeträgen (Phasenfeld 1) und den Ausgaben-/Einnahmen-Zahlungen (Phasenfeld 5) ansatzweise darzustellen und die für diese Voranschlagsansatzabweichungen (Mehr-/Minderausgaben, Mehr-/Mindereinnahmen) maßgeblichen Entstehungsgründe (Ursachen) unter Angabe allfällig gegebener haushaltsrechtlicher Grundlagen zu beschreiben. In der Begründung einer Voranschlagsansatzabweichung sind vor allem die wesentlichen Ursachen der einzelnen Postenabweichungen (Mehr-/Minderausgaben für einzelne Ausgabenarten, Mehr-/Mindereinnahmen bei einzelnen Einnahmenarten) zu beschreiben und betragsmäßig aufzuzeigen. Desgleichen ist zu begründen, wenn durch Verpflichtungen und Schulden der gemäß § 78 Abs. 3 BHG im Finanzjahr zur Verfügung gestandene Betrag nicht eingehalten wurde.
(3) Bei einer überplanmäßigen Ausgabe, einer Ausgabenrückstellung oder einer Bindung von Mehreinnahmen ist in den Begründungen entweder der Beschluß des Gesetzgebers bzw. die Verordnung der Bundesregierung unter Angabe des Bundesgesetzblattes oder die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen unter Angabe der betreffenden Geschäftszahl anzuführen und der bewilligte oder gebundene Betrag anzugeben; gleiches gilt für Rücklagenzuführungen und -entnahmen. Bei außerplanmäßigen Ausgaben ist die entsprechende gesetzliche Bewilligung bzw. die Verordnung der Bundesregierung unter Angabe des Bundesgesetzblattes und Anführung des bewilligten Betrages zu nennen.
(4) Bei Überschreitungen ohne gesetzliche Grundlage, nicht erfüllten Ausgabenrückstellungen oder nicht erzielten Mehreinnahmen ist ansatzweise anzugeben, welche Gründe hiefür maßgebend waren.
§ 9 RLV · RLV · Richtlinien-Verordnung
§ 9 Bekanntgabe der Dienstnummer
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestel…
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