RLV
Gliederung
III. Abschnitt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung
§ 8 Voranschlagsvergleichsrechnung
(1) In der Voranschlagsvergleichsrechnung sind entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 die Summen der Ausgaben-/Einnahmen-Zahlungen (Phasenfeld 5) den Voranschlagsbeträgen (Phasenfeld 1) gegenüberzustellen und der Unterschied als Mehr- oder Minderbetrag auszuweisen. Dabei sind Vorsorgen für außer- und überplanmäßige Ausgaben, Ausgabenbindungen, Postenausgleiche, Freigaben aus dem Konjunkturausgleich-Voranschlag, Rücklagenentnahmen sowie sämtliche sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkende Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung des zur Verfügung gestandenen Voranschlagsbetrages (§ 78 Abs. 2 BHG) in Summe als Verzweigung (Phasenfeld 9) auszuweisen.
(2) Zusätzlich zu den Ergebnissen gemäß Abs. 1 sind bei den Ausgaben die Summen der offengebliebenen Verpflichtungen und fälligen Schulden sowie bei den Einnahmen die Summen der für Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres offengebliebenen Berechtigungen und fälligen Forderungen nachzuweisen.
(3) Der durch Verpflichtungen und Schulden bei den Ausgaben, durch Berechtigungen und Forderungen bei den Einnahmen sowie durch Zahlungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 letzter Satz nicht in Anspruch genommene Betrag ist gesondert als Verfügungsrest (§ 78 Abs. 3 BHG) auszuweisen.
(4) Geleistete Anzahlungen und Vorauszahlungen, die gemäß § 78 Abs. 9 BHG noch nicht abgerechnet wurden, sind gesondert nachzuweisen. Gleiches gilt für empfangene derartige Zahlungen.
(5) Schulden aus Rückzahlungen von oder Forderungen auf Rückzahlung von jenen Geldleistungen, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind als Ersatzschulden oder -forderungen gesondert nachzuweisen. Gleiches gilt für die offenen Rückersätze aus der vermittlungsweisen Leistung von Ausgaben (§ 50 BHG) und der Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen (§ 60 BHG).
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