RLV
Gliederung
II. Abschnitt Aufstellung der Abschlußrechnungen
§ 5 Mitwirkung der Buchhaltungen
(1) Die Buchhaltungen haben gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BHG die Vorbereitung der Abschlußrechnungen vorzunehmen. Sie haben dabei insbesondere vorzusorgen, daß alle in den Abschlußrechnungen nachzuweisenden Daten vollständig und richtig in den Verrechnungsaufschreibungen erfaßt und entsprechend ihrer sachlichen und rechtlichen Zugehörigkeit zeitlich richtig abgegrenzt sind.
(2) Die Buchhaltungen haben weiters dafür zu sorgen, daß die Verrechnungsergebnisse der mit ihnen abrechnenden Kassen und Zahlstellen vollständig in den Verrechnungsaufschreibungen erfaßt und in den Abschlußrechnungen nachgewiesen werden.
(3) Im Zuge der Vorbereitung der Abschlußrechnungen haben die Buchhaltungen die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten, um allfällige Mängel in den Abschlußrechnungen, insbesondere unzulässige Salden und Konten, hintanzuhalten.
(4) Inwieweit die Buchhaltungen darüber hinaus an der Erstellung der Abschlußrechnungen und der Verfassung der Begründungen mitzuwirken haben, ist vom Leiter des anweisenden Organs zu bestimmen.
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