RLV
Gliederung
II. Abschnitt Aufstellung der Abschlußrechnungen
§ 4 Mitwirkung der haushaltsleitenden Organe
(1) Neben den in § 3 genannten Aufgaben für den eigenen Wirkungsbereich als anweisendes Organ haben die haushaltsleitenden Organe Abschlußrechnungen aufzustellen, die ihren gesamten Wirkungsbereich - ausgenommen den der Bundesbetriebe - zu umfassen haben (§ 93 Abs. 3 BHG), und dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Die haushaltsleitenden Organe haben die Begründungen zu den Abschlußrechnungen zu verfassen und dem Rechnungshof zu übermitteln. Inwieweit bei deren Verfassung die anweisenden Organe mitzuwirken haben, ist vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ zu bestimmen.
§ 10 RLV · RLV · Richtlinien-Verordnung
§ 10 Dokumentation
…1) Üben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus oder nehmen sie Freiwilligkeit in Anspruch (§ 4), so haben sie dafür zu sorgen, daß die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können. Soweit dies hiezu erforderlich ist, sind die Organe…
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