RLV
Gliederung
II. Abschnitt Aufstellung der Abschlußrechnungen
§ 3 Mitwirkung der anweisenden Organe
(1) Die anweisenden Organe und die Organe der Rechtsträger haben für jedes Finanzjahr für ihren Wirkungsbereich Abschlußrechnungen auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung aufzustellen und dem Rechnungshof, hinsichtlich der Bundesbetriebe auch dem zuständigen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen, zu übermitteln. Den Buchhaltungen sind die zur Vorbereitung der Abschlußrechnungen erforderlichen Unterlagen, die sich auf das abgelaufene Finanzjahr beziehen, so rechtzeitig zu übermitteln, daß die darin enthaltenen Daten innerhalb der in § 52 BHG festgelegten Fristen in die Verrechnungsaufschreibungen einbezogen werden können.
(2) Die anweisenden Organe und die Organe der Rechtsträger haben dafür zu sorgen, daß in den Abschlußrechnungen nicht nur die Ausgaben und Einnahmen in voller Höhe (brutto), sondern alle rechtlich und wirtschaftlich bedeutsamen Vorgänge im Gebarungsablauf vollständig und richtig nachgewiesen werden.
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