§ 34
In Kraft bis 30. September 2013
Up-to-date
(1) Nach Durchführung des Mängelbehebungsverfahrens sind die richtiggestellten Abschlußrechnungen samt Nachweisungen den befaßten Stellen zu übermitteln.
(2) Eine Ausfertigung der nach den §§ 8 bis 18, 21 bis 27 und 29 aufzustellenden endgültigen Abschlußrechnungen samt weiteren Nachweisungen ist nach Finanzjahren geordnet von der Buchhaltung des anweisenden Organs durch zehn Jahre aufzubewahren.
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