Mitwirkung des Bundesministeriums für Finanzen an der Durchführung
der Mängelbehebung
(1) Die auf Grund der §§ 30 bis 32 ausgefertigten Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind, nachdem sie vom Rechnungshof auf ihre formelle und sachliche Richtigkeit überprüft wurden, dem Bundesministerium für Finanzen zur Durchführung, die längstens binnen zwei Wochen zu erfolgen hat, gesammelt zu übergeben.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat die Verrechnungsaufschreibungen der von den Mängelfeststellungen betroffenen Buchhaltungen auf den durch die gemäß Abs. 1 übernommenen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge verlangten Stand durch Weitergabe der Daten an das Bundesrechenamt von diesem berichtigen zu lassen.
(3) Die bei der Mängelbehebung entstehenden zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibungen (Tagebuch) und die mit den Vollzugsvermerken versehenen Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind nach gänzlicher Durchführung des Mängelbehebungsverfahrens vom Bundesministerium für Finanzen den davon betroffenen Buchhaltungen zur Aufbewahrung zu übermitteln.
(4) Die Österreichischen Bundesforste, die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen Bundesbahnen haben selbst in geeigneter Weise vorzusorgen, daß das Ergebnis der Mängelbehebung auch zu einer Berichtigung in ihren Verrechnungsaufschreibungen führt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden