RLV
Gliederung
VI. Abschnitt Behebung der in den Abschlußrechnungen vorgefundenen Mängel
§ 32 Mängelbehebung durch den Rechnungshof
(1) Werden dem Rechnungshof innerhalb der von ihm gemäß § 2 festgesetzten Fristen keine zur Mängelbehebung erforderlichen Unterlagen übermittelt oder besteht bei Auffassungsunterschieden zwischen dem Rechnungshof und den anderen beteiligten Organen der Rechnungshof weiterhin auf der Richtigstellung, so hat er selbst die zur Mängelbehebung erforderlichen Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge auszufertigen.
(2) Eingabevorlagen sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, die vom Rechnungshof ausgefertigt werden, sind besonders zu kennzeichnen und zu unterfertigen.
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