RLV
Gliederung
VI. Abschnitt Behebung der in den Abschlußrechnungen vorgefundenen Mängel
§ 31 Mängelfeststellungen durch die anweisenden und haushaltsleitenden
(1) Werden von den anweisenden und den haushaltsleitenden Organen nach den im § 52 BHG festgelegten Terminen buchmäßige Mängel festgestellt, die wegen Ablaufes des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame Verrechnung sowie für die Bestands- und Erfolgsverrechnung nicht mehr von der Buchhaltung selbst behoben werden können, so sind diese dem Rechnungshof mitzuteilen.
(2) Zur Behebung dieser Mängel sind dem Rechnungshof entsprechende Zahlungs- und Verrechnungsaufträge unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 30 zur Einbeziehung in das Mängelbehebungsverfahren zu übermitteln.
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