(1) Der Rechnungshof hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich unter Beachtung der gesetzlichen Fristen zwecks zeitgerechter Erstellung und Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat den Zeitpunkt der Vorlage der Abschlußrechnungen sowie Form und Inhalt von weiteren Nachweisungen zu bestimmen und dies sodann zeitgerecht den anweisenden Organen bekanntzugeben. Gleichzeitig hat er aus Gründen einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung festzulegen, bis zu welchen Beträgen Begründungen entfallen können; dadurch dürfen die Überprüfbarkeit der Abschlußrechnungen und die Aussagekraft des Bundesrechnungsabschlusses nicht eingeschränkt werden.
(2) Sind auf Grund dieser Verordnung der Rechnungshof und der Bundesminister für Finanzen zu befassen, so ist zunächst der Rechnungshof anzusprechen, der für die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen sorgt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden