V. Abschnitt
Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen der Rechtsträger,
die von Organen des Bundes verwaltet werden
Aufwendungen und Erträge sowie Stand des Vermögens und der Schulden
(1) Organe des Bundes oder Personen, die von Organen des Bundes bestellt wurden, um Rechtsträger zu verwalten, haben für diese Rechtsträger Abschlußrechnungen sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 20 bis 23 zu erstellen. Die geprüften und genehmigten Abschlußrechnungen sind im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Beträgt der bei einem Rechtsträger nachzuweisende Vermögensstand weniger als eine Million Schilling, so genügt als Abschlußrechnung eine Zusammenstellung der im Finanzjahr getätigten Ausgaben und Einnahmen sowie eine Aufstellung des Vermögens und der Schulden zum Stichtag 31. Dezember.
(3) Die Zusammenstellung der Ausgaben und Einnahmen gemäß Abs. 2 hat nach deren Arten, zumindest aber nach den in der Kontenplanverordnung des Bundes, BGBl. Nr. 507/1987, festgelegten Kontenklassen zu erfolgen.
(4) Die Aufstellung des Vermögens gemäß Abs. 2 ist zumindest in Anlagevermögen und Umlaufvermögen zu trennen, wobei im letzteren die Bestände an Bargeld und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln, die Guthaben auf Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) und die Forderungen gesondert nachzuweisen sind. Die Aufstellung der Schulden hat getrennt nach Schuldarten zu erfolgen.
(5) Werden die Verrechnungsaufschreibungen der Rechtsträger unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes geführt, so hat bei der Aufstellung der Abschlußrechnungen für diese Rechtsträger das Bundesrechenamt mitzuwirken.
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