RLV
Gliederung
IV. Abschnitt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 27 Nachweisung der Haftungen des Bundes
Die vom Bund für Dritte übernommenen Haftungen sind vom Bundesminister für Finanzen gegliedert nach deren Arten und innerhalb dieser nach den ermächtigenden gesetzlichen Grundlagen sowie nach Wirtschaftszweigen und Hauptschuldnern in einer gesonderten Nachweisung darzustellen. Für jede Haftung sind gegebenenfalls auch die Laufzeit und die Namen der Gläubiger, jedenfalls aber die Haftungszusage, die Haftungsausnützung in der jeweiligen Fremdwährung und in Schilling bzw. Schillinggegenwert sowie die Veränderung in der Haftungsausnützung zum Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
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