RLV
Gliederung
IV. Abschnitt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 26 Nachweisung der bestandswirksamen Rücklagengebarung
Die Rücklagen sind getrennt nach solchen aus zweckgebundenen Einnahmen, nach allgemeinen und besonderen Rücklagen sowie auch nach der Ausgleichsrücklage in einer gesonderten Nachweisung vom Bundesminister für Finanzen darzustellen. Für jede durch ein Bestandskonto zu kennzeichnende Rücklage sind deren Widmungszweck mit Voranschlagsansatz und allenfalls Voranschlagspost, der im Finanzjahr der Rücklage zugeführte Betrag, der mit Zweckbindung entnommene Betrag, der ohne Zweckbindung aufgelöste Betrag, der Rücklagen-Endbestand sowie die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
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