§ 25 Nachweisung der Wertpapiere des Bundes
In Kraft bis 30. September 2013
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RLV
Gliederung
IV. Abschnitt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 25 Nachweisung der Wertpapiere des Bundes
Jedes sonstige im Eigentum des Bundes befindliche Wertpapier, das keine Beteiligung des Bundes gemäß § 24 darstellt, ist in einer gesonderten Nachweisung von den haushaltsleitenden Organen darzustellen. Für jede Wertpapierart sind deren Bezeichnung, deren Nennwert, deren Stückzahl, die Anschaffungskosten in Schilling und die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
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