RLV
Gliederung
IV. Abschnitt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 24 Nachweisung der Beteiligungen des Bundes
Jede Beteiligung des Bundes an einer Unternehmung ist getrennt nach in- und ausländischen Unternehmungen und gegliedert nach Art der Unternehmung in einer gesonderten Nachweisung von den haushaltsleitenden Organen darzustellen. Für jede Unternehmung sind deren Name und Sitz, das Gesellschaftskapital, die Beteiligung des Bundes zum Nennwert, das Verhältnis der Bundesbeteiligung zum Gesellschaftskapital bzw. zur Summe der Geschäftsanteile in Prozent (vH), die Anschaffungskosten in Schilling und die Veränderung zum Vorjahr auszuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
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