RLV
Gliederung
IV. Abschnitt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 23 Begründungen zur Jahresbestands- und Jahreserfolgsrechnung
(1) Zu den Ergebnissen der Jahresbestandsrechnung gemäß § 21 sind von den einzelnen haushaltsleitenden Organen und von den geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe für ihren gesamten Wirkungsbereich nach Bilanzpositionen gegliedert Begründungen zu verfassen und dem Rechnungshof zu übermitteln. Inwieweit hiebei die anweisenden Organe mitzuwirken haben, bestimmen die haushaltsleitenden Organe.
(2) In den Begründungen sind die gegenüber den gleichen Positionen des Vorjahres eingetretenen Veränderungen darzustellen und die dafür maßgeblichen Entstehungsgründe zu beschreiben.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind sinngemäß für die Begründungen zur Jahreserfolgsrechnung anzuwenden.
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