RLV
Gliederung
(1) In der Jahreserfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) sind unter Zugrundelegung der in der Anlage 2 festgelegten Gliederung bei den Aufwendungen der Aufwand für Bedienstete, die öffentlichen Abgaben, die Abschreibungen und Wertberichtigungen, die übrigen Aufwendungen, die Bestandsminderungen, der Transferaufwand und die Zuführung zu sonstigen Rücklagen und Rückstellungen sowie bei den Erträgen die Haupterträge, die Nebenerträge, die Wertberichtigungen, die übrigen Erträge, die aktivierten Eigenleistungen, die Bestandsmehrungen, der Transferertrag und die Auflösung nicht verwendeter sonstiger Rücklagen und Rückstellungen nachzuweisen. Der sich aus der Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge ergebende Unterschied ist entweder als Vermögenszugang (für Bundesbetriebe und betriebsähnliche Einrichtungen als Reingewinn) bei den Aufwendungen oder als Vermögensabgang (für Bundesbetriebe und betriebsähnliche Einrichtungen als Reinverlust) bei den Erträgen darzustellen.
(2) § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden