RLV
Gliederung
IV. Abschnitt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung
§ 21 Jahresbestandsrechnung
(1) In der Jahresbestandsrechnung (Bilanz) sind unter Zugrundelegung der in der Anlage 1 festgelegten Gliederung bei den Aktiva das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen und die aktive Rechnungsabgrenzung, bei den Passiva das Eigenkapital, die Rücklagen, die Wertberichtigungen, die Schulden, die Rückstellungen und die passive Rechnungsabgrenzung nachzuweisen. Ist das buchmäßige Eigenkapital negativ, so ist es bei den Aktiva darzustellen.
(2) Die Jahresbestandsrechnung gemäß Abs. 1 ist ferner getrennt nach Amtsorganen, betriebsähnlichen Einrichtungen und Bundesbetrieben aufzustellen, wobei zu jeder Bilanzposition die Beträge der Einzelkonten, der zusammengefaßten Konten sowie die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr nachzuweisen sind.
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