RLV
Gliederung
(1) Die Abschlußrechnungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung sind unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form der Jahresbestandsrechnung gemäß § 95 Abs. 1 BHG, der Jahreserfolgsrechnung gemäß § 96 Abs. 1 BHG, der Nachweisungen zur Jahresbestandsrechnung gemäß § 95 Abs. 3 BHG und der Nachweisungen für die Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses gemäß den §§ 95 Abs. 4 und 96 Abs. 3 BHG aufzustellen. Es ist sicherzustellen, daß die in den Abschlußrechnungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung ausgewiesenen Ergebnisse mit den in den Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltungen über die Bestands- und Erfolgsverrechnung festgehaltenen Daten übereinstimmen. Auch wenn während des Finanzjahres gemäß dem V. Abschnitt BHV 1989 für die Verrechnung Ausnahmeregelungen bestanden, sind am Jahresende in den Verrechnungsaufschreibungen alle für die Darstellung in den Abschlußrechnungen erforderlichen Daten vollständig zu erfassen.
(2) Die Jahresbestands- und die Jahreserfolgsrechnung samt Nachweisungen sind dem Rechnungshof - die der haushaltsleitenden Organe und der Bundesbetriebe auch dem Bundesminister für Finanzen - vorzulegen.
(3) Die in den §§ 21, 22 und 24 bis 27 festgelegten Abschlußrechnungen samt Nachweisungen sind unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes zu erstellen.
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