§ 18 Nachweisung der Freigabe von Ausgabenbeträgen des Konjunkturausgleich-Voranschlages
In Kraft bis 30. September 2013
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RLV
Gliederung
III. Abschnitt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung
§ 18 Nachweisung der Freigabe von Ausgabenbeträgen des Konjunkturausgleich-Voranschlages
Die allenfalls aus dem Konjunkturausgleich-Voranschlag freigegebenen Ausgabenbeträge sind unter Angabe der diesbezüglichen Geschäftszahlen des Bundesministeriums für Finanzen, des Verwendungszwecks und des durch Zahlung in Anspruch genommenen Betrages gesondert nachzuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.
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