BundesrechtVerordnungenRechnungslegungsverordnungIII. Abschnitt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung§ 18

§ 18 Nachweisung der Freigabe von Ausgabenbeträgen des Konjunkturausgleich-Voranschlages

In Kraft bis 30. September 2013
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