Nachweisung über die allgemeinen und besonderen Rücklagen sowie über
die Ausgleichsrücklage
(1) Die gemäß § 53 Abs. 1 BHG bzw. auf Grund weiterer gesetzlicher Ermächtigungen einer Rücklage zugeführten Beträge sind in einer gesonderten Nachweisung vom Bundesminister für Finanzen darzustellen. In dieser sind für jeden Ausgaben-Voranschlagsansatz, gegebenenfalls für jede Voranschlagspost oder Gruppe gleichartiger Voranschlagsposten, der Jahresvoranschlagsbetrag, allfällige Erhöhungen oder Verminderungen des Voranschlagsbetrages im Sinne des § 78 Abs. 2 BHG, die geleisteten Zahlungen und der einer Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.
(2) Der gemäß § 53 Abs. 3 BHG einer Ausgleichsrücklage zugeführte oder aus einer Ausgleichsrücklage entnommene Betrag ist gesondert unter Anführung der im Finanzjahr angefallenen Gesamtausgaben und Gesamteinnahmen nachzuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden