§ 14 Nachweisung über die Gebarung aus zweckgebundenen Einnahmen
In Kraft bis 30. September 2013
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RLV
Gliederung
III. Abschnitt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung
§ 14 Nachweisung über die Gebarung aus zweckgebundenen Einnahmen
Die gemäß § 53 Abs. 2 BHG durch Zahlungen nicht in Anspruch genommenen und einer Rücklage zugeführten zweckgebundenen Einnahmen sind nach Rücklagenkonten gegliedert in einer gesonderten Nachweisung vom Bundesminister für Finanzen darzustellen. Für jede zweckgebundene Einnahme sind in Summe die Einnahmen und die diesen zugehörigen Ausgaben nach Voranschlagsansätzen, gegebenenfalls nach Voranschlagsposten getrennt, sowie der aus der Rücklage entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.
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