§ 13 Nachweisung der Abschreibungen von Forderungen
In Kraft bis 30. September 2013
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RLV
Gliederung
III. Abschnitt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung
§ 13 Nachweisung der Abschreibungen von Forderungen
Die auf Grund der §§ 61 Abs. 4 und 62 BHG durchgeführten Abschreibungen von Forderungen sind in Summe entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 getrennt nach fälligen und nichtfälligen Forderungen nachzuweisen. Bei nichtfälligen Forderungen ist die auf jedes Fälligkeitsjahr entfallende Abschreibung gesondert darzustellen. Werden Ersatzforderungen abgeschrieben, so sind die Abschreibungen bei den Voranschlagsposten nachzuweisen, bei denen die ursprüngliche Zahlung erfolgte.
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