§ 12 Nachweisung der Vorbelastungen und Vorberechtigungen
In Kraft bis 30. September 2013
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RLV
Gliederung
III. Abschnitt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung
§ 12 Nachweisung der Vorbelastungen und Vorberechtigungen
Die nach den Bestimmungen des § 79 BHG zu verrechnenden Vorbelastungen und Vorberechtigungen sind gegliedert nach Verpflichtungen und Schulden sowie Berechtigungen und Forderungen getrennt nach den einzelnen Finanzjahren, in denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit liegt, und in Summe entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 nachzuweisen.
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