§ 11
In Kraft bis 30. September 2013
Up-to-date
Nachweisung der Vergütungen und Überweisungen zwischen Organen des Bundes
Die von Organen des Bundes gemäß § 49 Abs. 1 BHG geleisteten Vergütungen für einander erbrachte Leistungen sind nach Ausgaben und Einnahmen getrennt entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 in Summe in einer gesonderten Nachweisung darzustellen.
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