§ 10 Nachweisung der von den Ausgaben und Einnahmen
In Kraft bis 30. September 2013
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RLV
Gliederung
III. Abschnitt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung
§ 10 Nachweisung der von den Ausgaben und Einnahmen
Die Rückzahlungen von Ausgaben und Einnahmen, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, die jedoch voranschlagswirksam verrechnet wurden (§ 78 Abs. 7 und 8 BHG), sind entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 in Summe nachzuweisen. Dabei ist auch die Summe der angefallenen (Brutto )Zahlungen darzustellen.
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