Aufgabe der Kapitalkonsolidierung ist es, bei der Vollkonsolidierung von verbundenen Unternehmen die internen Kapitalverflechtungen der zu konsolidierenden Abschlussrechnungen zu eliminieren, indem die Beteiligungswerte in einer Abschlussrechnung mit dem auf diese Anteile entfallenden Eigenkapitalbetrag der einzubeziehenden verbundenen Unternehmen verrechnet werden. In den konsolidierten Abschlussrechnungen dürfen weder das Eigenkapital der einzubeziehenden verbundenen Unternehmen noch der zugehörige Beteiligungswert der konsolidierenden Einheit enthalten sein.
Rückverweise
RLV 2013 · Rechnungslegungsverordnung 2013
§ 38 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden. (2) Für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2012 ist mit Ausnahme der §§ 30 bis 34 die Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes vom…
§ 5 Konsolidierung der Abschlussrechnungen
…1) Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren. (2) Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden. (3) Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die…
§ 35 Einsichtnahme
…für eine Überprüfung der Abschlussrechnungen erforderlich ist, stehen dem Rechnungshof diese Überprüfungsrechte auch gegenüber den verbundenen Unternehmen (§ 46 Abs. 3 BHV 2013) zu. (2) Für die Zwecke der Überprüfung der Abschlussrechnungen gemäß § 9 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. 1948/144 in der jeweils geltenden…
§ 39 Übergangsbestimmungen
…Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015) (3) Die Kapitalkonsolidierung gemäß § 9 kommt erst zur Anwendung, wenn eine Vollkonsolidierung der verbundenen Unternehmen durchgeführt wird. (4) Die Angabe der Anteilsinhaber nach § 14 Abs. 3 bei…