RLV 2013
Gliederung
2. Abschnitt Gliederung der Abschlussrechnungen
§ 8 Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)
Stehen Aufwendungen gleich lautenden Erträgen in zu konsolidierenden Abschlussrechnungen gegenüber, sind diese Aufwendungen und Erträge in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen. Dasselbe gilt für Auszahlungen und Einzahlungen.
§ 5 RLV 2013 · RLV 2013 · Rechnungslegungsverordnung 2013
§ 5 Konsolidierung der Abschlussrechnungen
…1) Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren. (2) Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden. (3) Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die…
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