Gewinne, die aus der Lieferung oder Leistung zwischen den zu konsolidierenden Einheiten stammen, sind in den konsolidierten Abschlussrechnungen zu eliminieren. In der konsolidierten Vermögensrechnung sind die Vermögenswerte mit dem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der Vermögensrechnung der konsolidierenden Einheit anzusetzen wären. In der konsolidierten Ergebnisrechnung sind die mit dieser Lieferung oder Leistung verbundenen Aufwendungen und Erträge nicht aufzunehmen.
Rückverweise
RLV 2013 · Rechnungslegungsverordnung 2013
§ 5 Konsolidierung der Abschlussrechnungen
…1) Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren. (2) Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden. (3) Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die…